Diesbezüglich herrsche Beweislosigkeit, deren Folge der Kläger zu tragen habe, indem ihm der Beweis für das Vorliegen einer Vertragsverletzung durch die Beklagte sowie das Bestehen der Kausalität zwischen der behaupteten Vertragsverletzung und einem Schaden misslinge. Auch beachtet werden müsse, dass es sich beim Mietobjekt um einen […] mit Jahrgang 1988 und einem Kilometerstand von über 250'000 und damit um ein älteres Liebhaberobjekt handle, bei welchem aufgrund des Alters naturgemäss öfters mit Betriebs- und Abnutzungsschäden gerechnet werden müsse (angefochtener Entscheid E. 3.2.3.4).