Wie der tatsächliche Zustand des […]-Bus "XY", insbesondere dessen Benzinschläuche und Benzinpumpe, letzten Endes gewesen seien, lasse sich nicht mehr konstruieren. Diesbezüglich herrsche Beweislosigkeit, deren Folge der Kläger zu tragen habe, indem ihm der Beweis für das Vorliegen einer Vertragsverletzung durch die Beklagte sowie das Bestehen der Kausalität zwischen der behaupteten Vertragsverletzung und einem Schaden misslinge.