darzulegen (angefochtener Entscheid E. 3.2.3.3). Gemäss Vorinstanz ist diesbezüglich erstellt, dass die Beklagte den Kläger am 29. Juli 2021, 15:56 Uhr, kontaktiert habe. Mögliche fehlerhafte Gebrauchsweisen des Mietfahrzeugs, wie sie der Kläger mit WhatsApp vom 1. August 2021, 08:30 Uhr, aufgezählt habe (nicht zu lange am Stück fahren, Kühlwasser im Auge behalten, Überhitzung vermeiden), vermöge dieser nicht nachzuweisen. Vielmehr scheine es aufgrund der Beweislage so, dass es sich auch beim Standgas bzw. bei der defekten Benzinpumpe um einen Mangel handle, für welchen die Beklagte nicht verantwortlich gewesen sei. Wie der tatsächliche Zustand des […