__ das Mietfahrzeug in einer Weise gehandhabt, gefahren oder manipuliert haben sollen, dass der beschriebene Schaden entstanden sei. Dies mache der Kläger auch gar nicht geltend, sondern verweise lediglich auf die Tatsache, dass die Beklagte entgegen ihren Aussagen nicht nach Frankreich, sondern nach Italien gefahren sei und dass die von der Beklagten erhobene Mängelrüge zu spät erfolge. Wohin die Beklagte und D._____ mit dem Mietfahrzeug gefahren seien, könne für den anschliessenden Defekt der Benzinschläuche kaum ausschlaggebend gewesen sein. Auch in Bezug auf die zweite Panne ("Absaufen" des Motors in S._