5. 5.1. Die Vorinstanz führte aus (angefochtener Entscheid E. 3.2.3.1 f.), die vom Kläger geltend gemachten Forderungen gründeten allesamt in Schäden, die die Beklagte und D._____ während der Mietdauer des "XY" verursacht haben sollen. In einer Gesamtbetrachtung der eingereichten Rechtsschriften sowie der Aussagen der Parteien anlässlich der Hauptverhandlung ergebe sich jedoch, dass der Kläger den Beweis nicht erbringen könne, dass die eingetretenen Schäden kausal durch die Beklagte bzw. durch D._____ verursacht worden seien. Betreffend den defekten Benzinschlauch, der in R._____ in einer Garage ersetzt worden sei, schilderten die Beklagte und D.___