Im Zivilprozess hat die beweisbelastete Partei grundsätzlich einen strikten Beweis zu erbringen. Dieser ist gelungen, wenn das Gericht aufgrund objektiver Gesichtspunkte von der Verwirklichung der beweisbedürftigen Tatsache überzeugt ist und allfällige Restzweifel nicht erheblich erscheinen (LAR- DELLI/VETTER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 17 zu Art. 8 ZGB).