Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht Art. 1 – 456 ZGB, 4. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 8 ZGB). Der Vermieter muss den infolge vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache eingetretenen Schaden sowie die übrigen Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs nachweisen (HULLIGER, CHK, a.a.O., N. 10 zu Art. 267a OR). Im Zivilprozess hat die beweisbelastete Partei grundsätzlich einen strikten Beweis zu erbringen.