4.4. Art. 8 ZGB bestimmt als Grundsatz der Beweislastverteilung, dass die behauptete und bestrittene rechtserhebliche Tatsache von derjenigen Partei zu beweisen ist, die aus deren Vorhandensein Rechte ableitet. Auf die Parteirollenverteilung im Prozess kommt es nicht an. Jede Partei hat demnach die tatbeständlichen Voraussetzungen desjenigen Rechtssatzes zu beweisen, der zu ihren Gunsten wirkt (GÖKSU, in: Arnet/Breitschmid/Jungo, -8-