Mängelrüge heisst, dass der Vermieter die Mängel (protokollarisch) festhält und dem Mieter mitteilt, dass er für die festgestellten Schäden einzustehen hat. Eine Mängelrüge muss hinreichend substanziiert sein. Pauschale Verweise genügen nicht. Die Rüge kann formlos erfolgen. Sofort bedeutet, dass der Vermieter nach einer kurzen Bedenkfrist, die im Normalfall höchstens vier Arbeitstage betragen darf, Mängel rügt (HULLIGER, in: Hochstrasser/Huber-Purtschert/Maissen, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht [CHK], 4. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 267-267a OR).