4.3. Bei der Rückgabe der Mietsache muss der Vermieter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden (Art. 267a Abs. 1 OR). Versäumt dies der Vermieter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren. Massgebender Zeitpunkt ist die Rückgabe, nicht das Vertragsende. Die Obliegenheit zur umgehenden Mängelrüge besteht daher auch bei vorzeitiger Rückgabe der Mietsache. Mängelrüge heisst, dass der Vermieter die Mängel (protokollarisch) festhält und dem Mieter mitteilt, dass er für die festgestellten Schäden einzustehen hat.