4.2. Der Pflicht des Vermieters steht die Pflicht des Mieters, die Sache sorgfältig zu gebrauchen (Art. 257f Abs. 1 OR), gegenüber. Die Sorgfaltspflicht ist Bestandteil des von der vorliegenden Bestimmung insgesamt anvisierten vertragsgemässen Gebrauchs, mithin des Gebrauchs im Rahmen des Vertrages bzw. des Verwendungszweckes der Sache (BGE 123 III 124; vgl. WEBER, Basler Kommentar OR I, 7. Aufl. 2020, N. 1 ff., insb. N. 12 zu Art. 256 OR). Der Mieter hat die Sache schonend zu gebrauchen, namentlich deren Beschädigung sowie eine übermässige Abnützung zu vermeiden (WEBER, Basler Kommentar OR I, 7. Aufl. 2020, N 1 zu Art. 257f OR).