Soweit sich aus den ins Recht gelegten allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen (Klagebeilage 4) etwas anderes ergeben sollte, ist das daher unbeachtlich. Entstehen an der Sache Mängel, die der Mieter weder zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder wird der Mieter im vertragsgemässen Gebrauch der Sache gestört, so kann er insbesondere verlangen, dass der Vermieter die Mängel beseitigt bzw. den Mietzins verhältnismässig herabsetzt (Art. 259a Abs. 1 lit. a und b OR). Ein -7-