4. 4.1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten (Art. 256 Abs. 1 OR). Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nichtig, wenn sie in vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind (Art. 256 Abs. 2 OR). Soweit sich aus den ins Recht gelegten allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen (Klagebeilage 4) etwas anderes ergeben sollte, ist das daher unbeachtlich.