1. 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Kläger hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist dort (teilweise) unterlegen, sodass er durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Der für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist erreicht. Die Frist für die Einreichung der Berufung wurde eingehalten. 1.2. Der Kläger macht mit Berufung eine Forderung in der Höhe von Fr. 11'235.95 geltend. Eine Reduktion des Streitwerts im Berufungsverfahren ist möglich (Art. 317 Abs. 2 i.V.m. Art. 227 Abs. 3 ZPO).