2.3. Auf Antrag der Beklagten vom 21. Oktober 2024 und nachdem der Kläger mit Eingabe vom 4. November 2024 Stellung genommen hatte, wurde der Kläger mit Verfügung vom 6. November 2024 zu einer Parteikostensicherheit für das Berufungsverfahren von Fr. 2'455.75 verpflichtet, welche der Kläger am 15. November 2024 leistete. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: