4. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 2. Februar 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Alles unter o/e-Kostenfolge für beide Instanzen zulasten der Berufungsbeklagten." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 28. Oktober 2024 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung.