5. Die Gerichtskasse wird angewiesen, von der durch den Kläger und Widerbeklagten sichergestellten Parteientschädigung nach Rechtskraft der Beklagten und Widerklägerin für deren Parteientschädigung Fr. 4'848.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszubezahlen. Der Restbetrag von Fr. 2'125.40 steht dem Kläger und Widerbeklagten zu." 2. 2.1. Gegen diesen ihm am 15. Juli 2024 zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 11. September 2024 unter Berücksichtigung von Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge: