4. Der Kläger und Widerbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Widerklägerin eine Parteientschädigung im Umfang von 3/5 des richterlich genehmigten Betrags von Fr. 8'080.00 (inkl. Auslagen und MwSt.), d.h. Fr. 4'848.00 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu bezahlen. -4-