Die Gerichtskosten werden zu 4/5 dem Kläger und Widerbeklagten mit Fr. 4'820.40 und zu 1/5 der Beklagten und Widerklägerin mit Fr. 1'205.10 auferlegt. Sie werden mit den jeweiligen Vorschüssen bzw. der bereits durch den Kläger bezahlten Pauschale für das Schlichtungsverfahren verrechnet, so dass der Kläger und Widerbeklagte Fr. 674.90 der Beklagten und Widerklägerin direkt zu ersetzen hat. Die Beklagte und Widerklägerin hat der Gerichtskasse Fr. 280.00 nachzuzahlen; der Kläger hat der Gerichtskasse Fr. 1'245.50 nachzuzahlen.