3. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beklagten." 1.2. Mit Klageantwort und Widerklage vom 23. Januar 2023 stellte die Beklagte folgende Anträge: " 1. Die Klage vom 30. Juni 2022 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Kläger/Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten/Widerklägerin CHF 6'507.20 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Klägers/Widerbeklagten." 1.3. Mit Replik und Widerklageantwort vom 5. April 2023 hielt der Kläger an den mit Klage gestellten Anträgen fest und verlangte die vollumfängliche Abweisung der Widerklage.