Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2024.36 (VZ.2022.46) Entscheid vom 20. März 2025 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Donauer Kläger und A._____, Widerbeklagter […] vertreten durch Advokatin Cinzia Fallegger-Santo, […] Beklagte und B._____, Widerklägerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Gennaro Mastronardi, […] Gegenstand Forderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit beim Bezirksgericht Baden eingereichter Klage vom 30. Juni 2022 stellte der Kläger folgende Anträge: " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 22'238.05 zzgl. Zins zu 5% seit 6. Dezember 2021 zu bezahlen. Mehrforderungen und Neuberechnungen bleiben nach Massgabe des Be- weisergebnisses ausdrücklich vorbehalten. 2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa vom 9. Dezember 2021 des Betreibungsamtes Q._____ im Umfang von CHF 22'238.05 zzgl. Zins von 5% seit dem 6. Dezember 2021 zu beseitigen und es sei dem Kläger die Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beklagten." 1.2. Mit Klageantwort und Widerklage vom 23. Januar 2023 stellte die Beklagte folgende Anträge: " 1. Die Klage vom 30. Juni 2022 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Kläger/Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten/Widerklägerin CHF 6'507.20 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Klägers/Widerbeklagten." 1.3. Mit Replik und Widerklageantwort vom 5. April 2023 hielt der Kläger an den mit Klage gestellten Anträgen fest und verlangte die vollumfängliche Ab- weisung der Widerklage. 1.4. Mit Duplik und Widerklagereplik vom 3. Juli 2023 (Beklagte) und mit Wider- klageduplik vom 26. Juli 2023 (Kläger) hielten die Parteien an ihren bishe- rigen Anträgen fest. 1.5. Am 2. Februar 2024 fand vor dem Bezirksgericht Baden, Präsidium des Zi- vilgerichts, eine Verhandlung statt, anlässlich derer die Zeugen C._____ -3- und D._____ sowie die Parteien befragt wurden und die Parteien zum Be- weisergebnis Stellung nehmen konnten. 1.6. Mit Entscheid vom 2. Februar 2024 erkannte das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Zivilgerichts: " 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte und Widerklägerin verpflichtet, dem Kläger und Widerbeklagten Fr. 185.00 zzgl. Zins von 5 % seit 6. Dezember 2021 zu bezahlen. 1.2. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 1.3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Ba- den (Zahlungsbefehl vom 9. Dezember 2021) wird im Umfang von Fr. 185.00 beseitigt. 2. 2.1. In teilweiser Gutheissung der Widerklage wird der Kläger und Widerbe- klagte verpflichtet, der Beklagten und Widerklägerin Fr. 1'122.10 zzgl. Zins von 5 % seit 5. Dezember 2021 zu bezahlen. 2.2. Im Mehrbetrag wird die Widerklage abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr für den begründeten Entscheid Fr. 5'600.00 b) den Kosten der Beweisführung Fr. 125.50 c) der Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 Total Fr. 6'025.50 Die Gerichtskosten werden zu 4/5 dem Kläger und Widerbeklagten mit Fr. 4'820.40 und zu 1/5 der Beklagten und Widerklägerin mit Fr. 1'205.10 auferlegt. Sie werden mit den jeweiligen Vorschüssen bzw. der bereits durch den Kläger bezahlten Pauschale für das Schlichtungsverfahren ver- rechnet, so dass der Kläger und Widerbeklagte Fr. 674.90 der Beklagten und Widerklägerin direkt zu ersetzen hat. Die Beklagte und Widerklägerin hat der Gerichtskasse Fr. 280.00 nachzuzahlen; der Kläger hat der Ge- richtskasse Fr. 1'245.50 nachzuzahlen. 4. Der Kläger und Widerbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Wider- klägerin eine Parteientschädigung im Umfang von 3/5 des richterlich ge- nehmigten Betrags von Fr. 8'080.00 (inkl. Auslagen und MwSt.), d.h. Fr. 4'848.00 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu bezahlen. -4- 5. Die Gerichtskasse wird angewiesen, von der durch den Kläger und Wider- beklagten sichergestellten Parteientschädigung nach Rechtskraft der Be- klagten und Widerklägerin für deren Parteientschädigung Fr. 4'848.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszubezahlen. Der Restbetrag von Fr. 2'125.40 steht dem Kläger und Widerbeklagten zu." 2. 2.1. Gegen diesen ihm am 15. Juli 2024 zugestellten Entscheid erhob der Klä- ger am 11. September 2024 unter Berücksichtigung von Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge: " 1. Es sei in Gutheissung der Berufung der Entscheid des Bezirksgerichts Ba- den vom 2. Februar 2024 aufzuheben und die Berufungsbeklagte zu ver- pflichten, dem Berufungskläger den Betrag von CHF 11'235.95 zzgl. Zins zu 5 % seit 6. Dezember 2021 zu bezahlen. 2. Es sei in Gutheissung der Berufung der Entscheid des Bezirksgericht Ba- den vom 2. Februar 2024 aufzuheben und der Rechtsvorschlag in der Be- treibung Nr. aaa vom 9. Dezember 2021 des Betreibungsamtes Q._____ im Umfang von CHF 11'235.95 zzgl. Zins von 5 % seit dem 6. Dezember 2021 zu beseitigen und es sei dem Berufungskläger die Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Es sei in Gutheissung der Berufung der Entscheid des Bezirksgerichts Ba- den vom 2. Februar 2024 aufzuheben und die Widerklage vom 23. Januar 2023 vollumfänglich abzuweisen. 4. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 2. Februar 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 5. Alles unter o/e-Kostenfolge für beide Instanzen zulasten der Berufungsbe- klagten." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 28. Oktober 2024 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung. 2.3. Auf Antrag der Beklagten vom 21. Oktober 2024 und nachdem der Kläger mit Eingabe vom 4. November 2024 Stellung genommen hatte, wurde der Kläger mit Verfügung vom 6. November 2024 zu einer Parteikostensicher- heit für das Berufungsverfahren von Fr. 2'455.75 verpflichtet, welche der Kläger am 15. November 2024 leistete. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Kläger hat am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen und ist dort (teilweise) unterlegen, sodass er durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Der für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist erreicht. Die Frist für die Einrei- chung der Berufung wurde eingehalten. 1.2. Der Kläger macht mit Berufung eine Forderung in der Höhe von Fr. 11'235.95 geltend. Eine Reduktion des Streitwerts im Berufungsverfah- ren ist möglich (Art. 317 Abs. 2 i.V.m. Art. 227 Abs. 3 ZPO). 2. 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstin- stanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzuset- zen (REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Zu begründen bedeutet, aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Hierfür muss die Berufung hinrei- chend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1; Ur- teil des Bundesgerichts 4A_520/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1). Allge- meine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3 und 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 96; HURNI, Der Rechtsmittelpro- zess der ZPO, ZBJV 2020, S. 76). Auch mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_229/2024 vom 25. Juli 2024 E. 3.2; 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3 und 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; REETZ, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: Brunner/Gasser/Schwander -6- [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, N 31 zu Art. 311 ZPO; HURNI, a.a.O., S. 75 f.). Der Berufungskläger hat dem angefochtenen Entscheid vielmehr eine Gegenargumentation ent- gegenzustellen (HURNI, a.a.O., S. 74 und 75 ff.). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie kann sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erho- benen Beanstandungen beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 144 III 394 E. 4.1.4). Sie ist aber inhaltlich weder an die Argumente, welche die Par- teien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Er- wägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 144 III 394 E. 4.1.4). Sie kann deshalb die Beru- fung auch mit einer anderen Begründung gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). 2.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. Die Beklagte mietete via E._____ den im Eigentum des Klägers stehenden Camper-Van "XY" für den Zeitraum vom 24. Juli 2021 bis 8. August 2021, wobei es während der Mietdauer zu zwei Pannen gekommen ist. Der Klä- ger macht nun (Schadenersatz-)Forderungen aus diesem Mietverhältnis geltend. 4. 4.1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in ei- nem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten (Art. 256 Abs. 1 OR). Abweichende Verein- barungen zum Nachteil des Mieters sind nichtig, wenn sie in vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind (Art. 256 Abs. 2 OR). Soweit sich aus den ins Recht gelegten allgemeinen Geschäfts- und Miet- bedingungen (Klagebeilage 4) etwas anderes ergeben sollte, ist das daher unbeachtlich. Entstehen an der Sache Mängel, die der Mieter weder zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder wird der Mie- ter im vertragsgemässen Gebrauch der Sache gestört, so kann er insbe- sondere verlangen, dass der Vermieter die Mängel beseitigt bzw. den Miet- zins verhältnismässig herabsetzt (Art. 259a Abs. 1 lit. a und b OR). Ein -7- Mangel liegt vor, wenn die Mietsache nicht mehr zum vorausgesetzten Ge- brauch taugt. Der tatsächliche Zustand der Sache ist zu vergleichen mit dem Zustand, wie er vereinbart, zugesichert oder mit Rücksicht auf den vertraglichen Gebrauchszweck zu erwarten war (vgl. BGE 135 III 345 E. 3.2). Mangelhaft ist ein Mietobjekt, wenn ihm eine vertraglich zugesi- cherte oder sich aus dem vertraglichen Gebrauchszweck ergebende Eigen- schaft fehlt. Worin der vorausgesetzte Gebrauch besteht und welchen Zu- stand der Mietsache die Mieter erwarten dürfen, ergibt sich primär aus der Parteivereinbarung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_159/2014 vom 18. Juni 2014 E. 4.1). 4.2. Der Pflicht des Vermieters steht die Pflicht des Mieters, die Sache sorgfältig zu gebrauchen (Art. 257f Abs. 1 OR), gegenüber. Die Sorgfaltspflicht ist Bestandteil des von der vorliegenden Bestimmung insgesamt anvisierten vertragsgemässen Gebrauchs, mithin des Gebrauchs im Rahmen des Ver- trages bzw. des Verwendungszweckes der Sache (BGE 123 III 124; vgl. WEBER, Basler Kommentar OR I, 7. Aufl. 2020, N. 1 ff., insb. N. 12 zu Art. 256 OR). Der Mieter hat die Sache schonend zu gebrauchen, nament- lich deren Beschädigung sowie eine übermässige Abnützung zu vermeiden (WEBER, Basler Kommentar OR I, 7. Aufl. 2020, N 1 zu Art. 257f OR). 4.3. Bei der Rückgabe der Mietsache muss der Vermieter den Zustand der Sa- che prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden (Art. 267a Abs. 1 OR). Versäumt dies der Vermieter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungs- gemässer Untersuchung nicht erkennbar waren. Massgebender Zeitpunkt ist die Rückgabe, nicht das Vertragsende. Die Obliegenheit zur umgehen- den Mängelrüge besteht daher auch bei vorzeitiger Rückgabe der Mietsa- che. Mängelrüge heisst, dass der Vermieter die Mängel (protokollarisch) festhält und dem Mieter mitteilt, dass er für die festgestellten Schäden ein- zustehen hat. Eine Mängelrüge muss hinreichend substanziiert sein. Pau- schale Verweise genügen nicht. Die Rüge kann formlos erfolgen. Sofort bedeutet, dass der Vermieter nach einer kurzen Bedenkfrist, die im Nor- malfall höchstens vier Arbeitstage betragen darf, Mängel rügt (HULLIGER, in: Hochstrasser/Huber-Purtschert/Maissen, Handkommentar zum Schwei- zer Privatrecht [CHK], 4. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 267-267a OR). 4.4. Art. 8 ZGB bestimmt als Grundsatz der Beweislastverteilung, dass die be- hauptete und bestrittene rechtserhebliche Tatsache von derjenigen Partei zu beweisen ist, die aus deren Vorhandensein Rechte ableitet. Auf die Parteirollenverteilung im Prozess kommt es nicht an. Jede Partei hat dem- nach die tatbeständlichen Voraussetzungen desjenigen Rechtssatzes zu beweisen, der zu ihren Gunsten wirkt (GÖKSU, in: Arnet/Breitschmid/Jungo, -8- Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht Art. 1 – 456 ZGB, 4. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 8 ZGB). Der Vermieter muss den infolge vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache eingetretenen Schaden sowie die übrigen Voraussetzungen des Schadenersatzan- spruchs nachweisen (HULLIGER, CHK, a.a.O., N. 10 zu Art. 267a OR). Im Zivilprozess hat die beweisbelastete Partei grundsätzlich einen strikten Be- weis zu erbringen. Dieser ist gelungen, wenn das Gericht aufgrund objekti- ver Gesichtspunkte von der Verwirklichung der beweisbedürftigen Tatsa- che überzeugt ist und allfällige Restzweifel nicht erheblich erscheinen (LAR- DELLI/VETTER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 17 zu Art. 8 ZGB). 5. 5.1. Die Vorinstanz führte aus (angefochtener Entscheid E. 3.2.3.1 f.), die vom Kläger geltend gemachten Forderungen gründeten allesamt in Schäden, die die Beklagte und D._____ während der Mietdauer des "XY" verursacht haben sollen. In einer Gesamtbetrachtung der eingereichten Rechtsschrif- ten sowie der Aussagen der Parteien anlässlich der Hauptverhandlung er- gebe sich jedoch, dass der Kläger den Beweis nicht erbringen könne, dass die eingetretenen Schäden kausal durch die Beklagte bzw. durch D._____ verursacht worden seien. Betreffend den defekten Benzinschlauch, der in R._____ in einer Garage ersetzt worden sei, schilderten die Beklagte und D._____ glaubhaft, dass der […]-Bus bereits ab Beginn der Reise merk- würdig viel Benzin verbraucht, komische Geräusche gemacht und es in der Fahrerkabine nach Benzin gerochen habe, was dafür spreche, dass der Defekt bei der Übernahme des Fahrzeugs für die Beklagte noch nicht er- kennbar, aber mindestens im Keim angelegt gewesen sei. Die Behauptung des Klägers, wonach bei einem Service im April 2021 keine Schäden an den Benzinschläuchen festgestellt worden seien, sei nicht beweistauglich für die Tatsache, dass die Beklagte und D._____ den defekten Benzin- schlauch verursacht hätten. Vielmehr sei nicht ersichtlich, inwiefern die Be- klagte und D._____ auf ihrem ersten Teilstück der Reise von der Schweiz nach R._____ das Mietfahrzeug in einer Weise gehandhabt, gefahren oder manipuliert haben sollen, dass der beschriebene Schaden entstanden sei. Dies mache der Kläger auch gar nicht geltend, sondern verweise lediglich auf die Tatsache, dass die Beklagte entgegen ihren Aussagen nicht nach Frankreich, sondern nach Italien gefahren sei und dass die von der Beklag- ten erhobene Mängelrüge zu spät erfolge. Wohin die Beklagte und D._____ mit dem Mietfahrzeug gefahren seien, könne für den anschliessenden De- fekt der Benzinschläuche kaum ausschlaggebend gewesen sein. Auch in Bezug auf die zweite Panne ("Absaufen" des Motors in S._____, für wel- ches zunächst ein falsch eingestelltes Standgas ursächlich gehalten wor- den sei, sich aber später herausgestellt habe, dass ein Defekt bei der Ben- zinpumpe vorgelegen habe) vermöge der Kläger keine Kausalität zwischen dem Verhalten der Beklagten und D._____ und einem allfälligen Schaden -9- darzulegen (angefochtener Entscheid E. 3.2.3.3). Gemäss Vorinstanz ist diesbezüglich erstellt, dass die Beklagte den Kläger am 29. Juli 2021, 15:56 Uhr, kontaktiert habe. Mögliche fehlerhafte Gebrauchsweisen des Mietfahr- zeugs, wie sie der Kläger mit WhatsApp vom 1. August 2021, 08:30 Uhr, aufgezählt habe (nicht zu lange am Stück fahren, Kühlwasser im Auge be- halten, Überhitzung vermeiden), vermöge dieser nicht nachzuweisen. Viel- mehr scheine es aufgrund der Beweislage so, dass es sich auch beim Standgas bzw. bei der defekten Benzinpumpe um einen Mangel handle, für welchen die Beklagte nicht verantwortlich gewesen sei. Wie der tatsächli- che Zustand des […]-Bus "XY", insbesondere dessen Benzinschläuche und Benzinpumpe, letzten Endes gewesen seien, lasse sich nicht mehr konstruieren. Diesbezüglich herrsche Beweislosigkeit, deren Folge der Klä- ger zu tragen habe, indem ihm der Beweis für das Vorliegen einer Vertrags- verletzung durch die Beklagte sowie das Bestehen der Kausalität zwischen der behaupteten Vertragsverletzung und einem Schaden misslinge. Auch beachtet werden müsse, dass es sich beim Mietobjekt um einen […] mit Jahrgang 1988 und einem Kilometerstand von über 250'000 und damit um ein älteres Liebhaberobjekt handle, bei welchem aufgrund des Alters natur- gemäss öfters mit Betriebs- und Abnutzungsschäden gerechnet werden müsse (angefochtener Entscheid E. 3.2.3.4). Das Risiko für alters- und ab- nutzungsbedingte Ausfälle habe nicht der Mieter, sondern der Vermieter zu tragen. Nichts anderes ergebe sich aus den von beiden Parteien zitierten AGB von E._____, denen sich die Parteien mit Abschluss des Mietvertrags unterworfen hätten. In einer Gesamtwürdigung ergebe sich, dass dem Klä- ger der Beweis der Kausalität des Verhaltens der Beklagten für die einge- tretenen Schäden misslinge (angefochtener Entscheid E. 3.2.3.5). 5.2. 5.2.1. Der Kläger bringt zur ersten Panne (defekter Benzinschlauch) vor (Beru- fung Rz. 29 ff.), die Beklagte habe mehrere Vertragsverletzungen began- gen, indem sie mehrfach seine Weisungen bewusst missachtet und das Fahrzeug mehrfach unsachgemäss verwendet bzw. gefahren habe und Fehlverhalten in Bezug auf den Camper-Van an den Tag gelegt habe, was letztlich in den Schadenspositionen resultiert habe. Im Rahmen der Über- gabe der Mietsache sei der Camper-Van eingehend geprüft und von beiden Parteien als einwandfrei befunden worden, was schriftlich mittels Mietver- trag festgehalten worden sei. Auch die Fahrtüchtigkeit sei zu keiner Zeit eingeschränkt gewesen. Der Schaden am Fahrzeug sei nach Vertragsbe- ginn entstanden. Die Beklagte habe zweifelsohne eine Vertragsverletzung begangen, indem sie das Fahrzeug unsachgemäss gebraucht habe. Der Kläger habe bis heute keinen Nachweis erhalten, dass die Benzinschläu- che tatsächlich porös gewesen seien. Es sei auch nicht bekannt, ob die Garage, welche die Schläuche ausgetauscht habe, die Kompetenz für ein 30-jähriges Liebhaberobjekt aufgewiesen habe und ob dieser Austausch fachmännisch durchgeführt worden sei. Der Kläger habe darauf vertrauen - 10 - müssen, dass der Camper-Van fachmännisch betreut werde, zumal er nicht vor Ort gewesen sei. Dass dies nicht der Fall gewesen sei, zeige der wei- tere Verlauf der Angelegenheit, zumal nachweislich zahlreiche weitere Schäden entstanden seien. Die Beklagte habe sich den Ersatz der Benzin- schläuche durch eine Garage in Italien anzurechnen, zumal sie selbst diese Reparatur in Auftrag gegeben habe. Es sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz erstellt, dass der Kläger sehr wohl den Beweis erbracht habe, dass das Fahrzeug in einem fahrfähigen und in einem vorausgesetz- ten tauglichen Zustand übergeben worden sei. Indem der Kläger die Ser- vicebestätigung von April 2021, den Nachweis für den Wechsel der Ben- zinschläuche aus dem Jahr 2018 und das Rückgabeprotokoll der Vormieter ins Recht gelegt habe, habe er zweifelsohne den tauglichen Beweis er- bracht, dass das angebliche Problem mit den Benzinschläuchen noch nicht bei Übergabe an die Beklagte bestanden habe und dass sie sich diesen von ihr geltend gemachten Schaden durch ihr Fehlverhalten selbst zuzu- schreiben habe. 5.2.2. 5.2.2.1. Der Kläger begnügt sich über weite Strecken damit, seine Vorbringen vor Vorinstanz zu wiederholen und pauschal zu behaupten, er habe sämtliche Beweise vorgebracht, um die Haftung der Beklagten zu belegen. Der Klä- ger beschränkt sich zudem in der Berufung bei den rechtlichen Ausführun- gen darauf, den Sachverhalt aus seiner Sicht darzulegen und anschlies- send festzuhalten, die Vorinstanz liege falsch. Er setzt sich jedoch nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Ferner reichte der Kläger mit der Berufung 23 Beilagen zu den Akten, ohne darzulegen, wie und wo diese im vorinstanzlichen Verfahren fristgerecht eingereicht worden sind. Er führt somit den Prozess so, als wäre er vor erster Instanz. Es ist aber nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, anhand der Vorakten zu forschen, ob der Kläger die im Berufungsverfahren geltend gemachten Tatsachenbe- hauptungen und Beweismittel schon im vorinstanzlichen Verfahren fristge- recht vorgebracht hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_229/2023 vom 16. August 2023 E. 4.3; 5A_410/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.6). Insofern ist die Berufung ungenügend begründet und darauf nicht einzutreten. 5.2.2.2. Die Berufung wäre allerdings aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzu- weisen: Wie die Vorinstanz nachvollziehbar ausführte, haben die Beklagte und D._____ hinsichtlich des defekten Benzinschlauchs, der in R._____ ersetzt wurde, glaubhaft dargelegt, der […]-Bus habe bereits ab Beginn der Reise merkwürdig viel Benzin verbraucht, komische Geräusche gemacht und es habe in der Fahrerkabine nach Benzin gerochen (act. 234, 259). Das spricht in der Tat dafür, dass der Defekt bei der Übernahme des Fahr- zeugs im Keim schon angelegt gewesen sein könnte. Die Vorinstanz legt dar, dass dies für die Beklagte nicht erkennbar gewesen sei, was vom - 11 - Kläger nicht bestritten wird. Die fehlende Erkennbarkeit für die Beklagte ist zudem auch vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass es sich beim Cam- per Van um ein für sie und D._____ fremdes Fahrzeug handelte und mög- liche kleinere Auffälligkeiten erst nachträglich zuordenbar sind. Auch wenn der Schaden erst während der Dauer des Mietverhältnisses entstanden wäre, kann der Kläger – wie ein Blick auf die rechtlichen Bestimmungen aufgezeigt (E. 4.1 hiervor) – daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist dieser als Autovermieter doch grundsätzlich auch für die Instandhaltung des Fahrzeugs während der Mietdauer verantwortlich. Dass es sich hier um einen Defekt durch üblichen Verschleiss handelte, für welchen der Klä- ger als Vermieter aufkommen muss, wird durch die Bestätigung der Auto- garage F._____, T._____, untermauert (Klageantwortbeilage 26). Ferner legte auch der Schadensexperte dar, dass Risse in Kraftstoffleitungen durch den normalen Gebrauch des Fahrzeugs entstehen können (Kla- geantwortbeilage 19). Die Behauptungen des Klägers, beim Service im Ap- ril 2021 seien keine Schäden an den Benzinschläuchen festgestellt und 2018 seien die Benzinschläuche ersetzt worden, ist – wie bereits die Vo- rinstanz korrekt ausgeführt hat – nicht beweistauglich dafür, dass die Be- klagte oder D._____ während der Mietdauer des Camper-Vans den Defekt am Benzinschlauch schuldhaft verursacht haben, zumal mit dem Wechsel von zwei Kraftstoffschläuchen im Jahr 2018 (Klagebeilage 8) das Argument der Beklagten, dass es weitere und somit im Jahr 2018 nicht ausgewech- selte Benzinschläuche am Fahrzeug gäbe (Berufungsantwort S. 9 Ziff. 18), nicht widerlegt ist. Es ist sodann nicht ersichtlich (vgl. auch Bericht des Schadensexperten; Klageantwortbeilage 19) und wird vom Kläger auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagte oder D._____ das Mietfahr- zeug in einer Weise gehandhabt hätten, dass der beschriebene Schaden durch unsorgfältigen Gebrauch entstanden wäre. Mit der Vorinstanz (E. 3.2.3.3) ist somit abschliessend festzuhalten, dass sich letztendlich nicht feststellen lässt, wie der Zustand der Benzinschläuche war und wann exakt sich ein Defekt an diesen Schläuchen erstmals manifestierte, wobei der Kläger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (E. 4.4 hiervor). Sofern er den Nachweis verlangt, dass die Benzinschläuche bei der Übergabe schon defekt waren (Berufung S. 6 Rz. 12), verkennt er die rechtliche Aus- gangslage. Soweit der Kläger schliesslich die Arbeit der Garage F._____ anzweifelt und geltend macht, die Beklagte habe für deren fachmännische Arbeit einzustehen, ist dem entgegenzuhalten, dass eine mangelhafte Ar- beit durch die Garage in Italien nicht nachgewiesen ist und diese Reparatur in Absprache mit dem Kläger sowie der Versicherung erfolgt ist (Klagebei- lage 7 S. 1). Mithin ist auch insofern kein vertragswidriges Verhalten der Beklagten auszumachen. 5.3. 5.3.1. Der Kläger bringt zur zweiten Panne vor (Berufung Rz. 37), sowohl das "Absaufen" des Fahrzeugs als auch die weiteren Folgeschäden (u.a. - 12 - Benzinpumpe) seien unweigerlich auf eine Vertragsverletzung infolge Fehl- verhaltens und unsachgemässen Gebrauch der Beklagten zurückzuführen. Er begründet (Berufung Rz. 39 f.), er habe entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen zweifelsohne den Beweis erbracht, dass eine kausale Ver- tragsverletzung auch bezüglich des zweiten Sachverhaltsabschnitts und al- ler geltend gemachten Folgeschäden durch die Beklagte begangen worden sei, zumal nachweislich belegt sei, dass diese einerseits zu lange Strecken am Stück (von R._____ nach S._____, somit 365 Kilometer) gefahren sei, entgegen den Weisungen der Klägers selbst am Fahrzeug herumhantiert habe und sich dieses bei der Übergabe in einem tauglichen Zustand befun- den habe. Damit sei einzig davon auszugehen, dass die Beklagte durch ihr eigenes mangelhaftes und unsachgemässes Verhalten eine Vertragsver- letzung und die bestehenden Schäden verursacht habe. Nichts anderes könne für die Folgeschäden gelten. Hätte der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden, so wäre es der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, dies sofort zu melden und nicht fünf Tage und 600 gefahrene Kilometer damit zuzuwarten. Der Kläger habe alle ihm möglichen Beweise erbracht, um die Haftung der Beklagten zu belegen. 5.3.2. 5.3.2.1. Auch bezüglich der zweiten Panne begnügt sich der Kläger damit, seine Sicht des Sachverhalts darzulegen und pauschal zu behaupten, die Be- klagte habe mehrere Vertragsverletzungen begangen und mehrfach die Weisungen des Klägers missachtet. Die Berufung ist somit auch diesbe- züglich nicht hinreichend begründet. 5.3.2.2. Die Berufung wäre jedoch mit Blick auf die Vorbringen des Klägers auch abzuweisen: Zum einen ist nicht erstellt und auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu lange Strecken am Stück gefahren ist. Andererseits kann aus dem Chat-Protokoll zwar geschlossen werden, dass das Standgas durch die Beklagte bzw. D._____ eingestellt worden ist. Es ist jedoch nicht er- sichtlich, dass dies gegen den Willen des Klägers geschah. Vielmehr teilte der Kläger der Beklagten am 1. August 2021 noch mit, dass er den Roadtrip trotz der Probleme am Fahrzeug nicht als gefährdet sehe und empfahl der Beklagten, die Fahrt fortzusetzen ("So wie mit D._____ am Telefon mitge- teilt hat, geht der Motor nur aus wenn man unter 10km/h fährt. Das heisst doch, selbst in der 30er Zone wäre das kein Problem. Und an der Am- pel/Kreuzung kann man den Motor doch einfach wieder neu starten. Aus meiner Sicht ist der Roadtrip gar nicht gefährdet. …“; Klagebeilage 11) und bestand am 2. August 2021 noch darauf, dass das Fahrzeug funktionieren würde („… Dass ihr nun schon auf U._____ seid, zeigt klar, dass das Fahr- zeug funktioniert …“; Klagebeilage 11). Es ist daher nicht nachgewiesen, dass die Beklagte die zweite Panne durch einen vertragswidrigen Ge- brauch verursacht hat. Auch aus der vom Kläger ins Recht gelegten - 13 - Bestätigung, wonach der Treibstofftest Verunreinigungen zeigte (Berufung S. 8 Rz. 16, Beilage 13), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ge- mäss Schadensexperte bestand ein verstopfter Filter (Klageantwortbeilag 19) und der Kläger hat im Chat alsdann bestätigt, dass das Fahrzeug nach dessen Wechsel wieder lief (vgl. Klagebeilage 7, Eintrag vom 30.8.2021, 16.39 Uhr). Es scheint daher, nachdem gemäss Rechnung der G._____ GmbH vom 31. August 2021 der Benzintank entleert worden war (Klage- beilage 14) und das Fahrzeug von der Beklagten am 31. August 2021 auch an den Kläger zurückgegeben wurde, fraglich, ob die Ergebnisse der am 22. September 2021 in Auftrag gegebenen Analyse des Kraftstoffs (Klage- beilage 13) einen Zusammenhang mit dem Tankinhalt während des Miet- verhältnisses der Beklagten hat. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger aus der undifferenzierten Bestätigung der G._____ GmbH vom 26. Januar 2022, wonach der Schaden durch den Filtertausch nicht behoben worden sein soll (Replikbeilage 33), nichts ableiten. Es kann auch auf die Aussage des Klägers verwiesen werden, der bei der vorinstanzlichen Verhandlung angab, er wisse (letztendlich) nicht, was das Problem gewesen sei (vgl. act. 245 unten). Der Kläger vermag daher keinen Kausalzusammenhang zwi- schen dem Verhalten der Beklagten bzw. D._____ und einem allfälligen Schaden zu belegen. Bezüglich der Wertverminderung von Fr. 5'000.00 beschränkt sich der Klä- ger zudem – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – darauf, diesen Betrag pauschal zu behaupten. Er unterlässt es jedoch gänzlich, Ausfüh- rungen zum Zustandekommen dieses Betrags zu machen sowie Belege diesbezüglich einzureichen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die Be- klagte, nachdem sie für die Schäden betreffend die beiden Pannen nicht haftbar ist, für eine Wertverminderung einzustehen hätte. 5.4. 5.4.1. Der Kläger fordert schliesslich für verschiedene weitere Defekte Schaden- ersatz. Er führt aus (Berufung Rz. 18), bei der Rücknahme des Fahrzeugs habe er festgestellt, dass der Camper-Van zahlreiche Schäden aufgewie- sen habe. Unter anderem sei der Kühlschrank komplett verschimmelt und der Seifenspender defekt gewesen. Ferner sei eine Fensterkurbel verbo- gen und nicht mehr funktionsfähig gewesen. Durch ein ausgerissenes Scharnier sei das Holz demoliert, der Heckgriff abgerissen, die Stossstange hinten verbogen und der Eckabschluss der Stossstange hinten beschädigt. Der Ersatz dieser Gegenstände belaufe sich auf Fr. 645.30. 5.4.2. Auch bezüglich dieser im Berufungsverfahren geltend gemachten Scha- denspositionen setzt sich der Kläger mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht auseinander. Er macht insbesondere keine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs geltend, weil die Vorinstanz ein ungenügendes oder unvollständiges - 14 - Urteil getroffen habe. Im Übrigen begnügt sich der Kläger im Berufungsver- fahren mit der Auflistung der genannten angeblichen Schäden, unterlässt es jedoch, weitere Ausführungen dazu anzubringen. Er legt insbesondere nicht dar, dass er die angeblichen Mängel nach Art. 267a Abs. 1 OR der Beklagten sofort gemeldet hat. Er führt weder aus, wann er die Mängel ge- meldet haben will, noch belegt er die Meldung der Mängel. Damit sind le- diglich diejenigen Forderungen, welche die Beklagte anerkannt hat (Seifen- spender Fr. 5.60 sowie eine Busse von Fr. 179.40), zu berücksichtigen. 6. 6.1. Die Vorinstanz hielt zur Widerklage fest (angefochtener Entscheid E. 4.4), nachdem der Kläger anerkannt habe, die Kosten der Reparatur der Ben- zinschläuche zu übernehmen und bestätigt habe, dass er die Mietkaution der Beklagten noch nicht zurückbezahlt habe, seien diese beiden Positio- nen anerkannt, weshalb die Widerklage im Umfang von Fr. 1'122.10 zzgl. Zins von 5 % seit 5. Dezember 2021 gutgeheissen werde. 6.2. Der Kläger bringt vor (Berufung Rz. 41 ff.), aufgrund der vorstehenden Aus- führungen sei erstellt, dass die Widerklage keinerlei Klagefundament be- sitze und dass den Kläger keinerlei Haftung gegenüber der Beklagten treffe. Da der Kläger anerkannt habe, die Kosten für die Auswechslung der Benzinschläuche im Umfang von Fr. 122.10 zu übernehmen, sei dieser Be- trag vom effektiven Schadensbetrag in Abzug gebracht worden. 6.3. Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, ist die Berufung des Klägers abzuweisen. Der Kläger anerkennt nach wie vor die Kosten für das Auswechseln der Benzinschläuche in der Höhe von Fr. 122.10. Auch führte der Kläger anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2024 aus, dass er der Beklagten die Kaution in der Höhe von Fr. 1'000.00 noch nicht zurück- bezahlt habe (act. 251). Insofern hat die Vorinstanz korrekterweise die Wi- derklage im Umfang von Fr. 1'122.10 gutgeheissen und die Berufung des Klägers ist auch diesbezüglich abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Berufungsverfahren kostenpflich- tig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Kostenstreitwert im Berufungsverfah- ren von Fr. 12'173.05 sind die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) auf Fr. 2'010.00 festzusetzen (§ 7 Abs. 1 GebührD). Der Kläger ist zudem zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädi- gung ausgehend vom Streitwert für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Bei einem Kostenstreitwert von Fr. 12'173.05 beträgt die Grundentschädi- gung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT Fr. 3'664.60 (Fr. 1'230.00 + 20 % des Streitwerts). Ausgehend davon und unter Berücksichtigung eines Abzugs - 15 - von 20 % für die entfallene Verhandlung, eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und § 8 AnwT) und einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer, ist die Parteientschädigung auf gerundet Fr. 2'448.00 festzusetzen und mit der vom Kläger am 15. November 2024 geleisteten Parteikostensicherheit zu verrechnen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'010.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. 3.1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'448.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 3.2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beklagten den Betrag von Fr. 2'448.00 zu überweisen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde - 16 - nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 20. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Lindner Donauer