Damit ist der vom Kläger angestrebte Nachweis für die davorliegende Zeitdauer, was den Grossteil des Arbeitsverhältnisses ausmacht, ohnehin nicht möglich. Darüber hinaus ist wie vorstehend ausgeführt im Wesentlichen gestützt auf die Aussagen des Klägers im Scheidungsverfahren erstellt, dass dieser zumindest bis zur Scheidungsverhandlung am 21. März 2019 und damit während des überwiegenden Teils seines Arbeitsverhältnisses in einem Umfang von rund 20-25 % im Homeoffice gearbeitet hat und die danach folgende Zeitspanne mit Blick auf die ganze Beschäftigungsdauer nicht ausschlaggebend ist, weshalb sich selbst bei einem höheren Umfang an