Darüber hinaus lässt sich daraus – aufgrund der vorstehenden Ausführungen zur Ausschlussmethode des Klägers – nicht indirekt der Umfang seiner Arbeitstätigkeit im Homeoffice erschliessen (vgl. oben). Daran ändert auch nichts, wenn der Kläger mit Flugtickets sowie Passkopien belegt, dass er sich aus geschäftlichen Gründen während mindestens drei Monaten in W._____ aufgehalten -9- hat, da dies nur einen Bruchteil der behaupteten 560 Tage betrifft, an denen er Kundenbesuche vorgenommen habe. 2.6.7. Zusammengefasst gelingt es dem Kläger nicht, nachzuweisen, dass er seine Arbeit gewöhnlich in R._____ verrichtet hat.