Auch die Behauptung, dass zwischen 25-40 % seiner Arbeitszeit, welche er nicht an einem Standort der Beklagten verbracht habe, auf Kundenbesuche falle (vgl. Replik Rz. 65, act. 356), wurde seitens der Beklagten bestritten (vgl. Duplik Rz. 402) und seitens des Klägers weder hinreichend substanziert noch nachgewiesen. Darüber hinaus lässt sich daraus – aufgrund der vorstehenden Ausführungen zur Ausschlussmethode des Klägers – nicht indirekt der Umfang seiner Arbeitstätigkeit im Homeoffice erschliessen (vgl. oben).