Aufgrund der vom Kläger selbst geltend gemachten wechselnden Präsenz an den verschiedenen Standorten und der nicht belegten Anzahl an Besuchen bei Kunden (vgl. hiernach), können diese Aussagen jeweils nicht für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses des Klägers gelten. Ebenso wenig kann daraus gefolgert werden, dass er somit die übrige Arbeitszeit aus R._____ erbracht haben müsse.