Zeitraum, in dem sie, teilweise in beschränktem Pensum oder mit eigener Arbeit aus dem Homeoffice, mit dem Kläger bei der Beklagten gearbeitet hatten –, dass sie den Kläger an den Standorten gesehen oder nicht gesehen hätten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die genannten Personen den Kläger an jedem Arbeitstag am jeweiligen Standort gesehen haben. Aufgrund der vom Kläger selbst geltend gemachten wechselnden Präsenz an den verschiedenen Standorten und der nicht belegten Anzahl an Besuchen bei Kunden (vgl. hiernach), können diese Aussagen jeweils nicht für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses des Klägers gelten.