2.6.4. Auch die vom Kläger vorgebrachten Aussagen von Zeugen anlässlich der der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und die Bestätigungen weiterer Drittpersonen betreffend seine Anwesenheit an einzelnen Standorten sind nicht zum Nachweis seines gewöhnlichen Arbeitsorts in R._____ geeignet. Die Zeugen sagen lediglich aus – teils für einen bloss beschränkten -8-