Das ausgedehnte Homeoffice aufgrund der Covid-19-Pandemie vermag daran nichts zu ändern, da ein lediglich vorübergehender – und in erster Linie der damaligen Situation geschuldeter – flüchtiger Arbeitsort keinen Gerichtsstand nach Art. 34 ZPO begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_236/2016 vom 23. August 2016 E. 2). Gleiches gilt für die Restdauer des Anstellungsverhältnisses, denn der Kläger war ab März 2020 nach dem mit der Covid-19-Pandemie einhergehenden Homeoffice (vgl. Klageantwort Rz. 379; Replik Rz. 5) bis zum Ende seiner Anstellung während Monaten mindestens zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. oben).