Insbesondere ergibt sich ein solcher gewöhnlicher Arbeitsort nicht aus der E-Mail des ehemaligen Vorgesetzten des Klägers. Vielmehr führte der ehemalige Vorgesetzte mit E-Mail vom 25. November 2021 aus, der Kläger habe 25 % seiner Arbeit im Homeoffice geleistet, 50 % bei Kunden, 20 % in S._____ und 5 % in Q._____ (Berufungsbeilage 9). Daraus erhellt, dass der Kläger seine -6-