2.6.2. Unbestritten verrichtete der Kläger seine Arbeit an verschiedenen Arbeitsorten, insbesondere am Hauptsitz der Beklagten bzw. von deren Vorgängerin in Q._____, an den weiteren Standorten in S._____ und E._____ sowie im Homeoffice in R._____. Mit der Vorinstanz erachtet das Obergericht den Beweis dafür, dass sich das Zentrum der Arbeitstätigkeit des Klägers und damit sein gewöhnlicher Arbeitsort in R._____ befand, als nicht erbracht (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.3.4). Insbesondere ergibt sich ein solcher gewöhnlicher Arbeitsort nicht aus der E-Mail des ehemaligen Vorgesetzten des Klägers.