2.6. 2.6.1. Für die Beurteilung, ob der Kläger gewöhnlich seine Arbeit an seinem Wohnsitz verrichtet hat, ist die gesamte Zeitdauer der Anstellung, d.h. vom 1. Juni 2025 bis Sommer 2020 bzw. bis zum 28. Februar 2021 (Berufung Rz. 5) zu betrachten, wobei das genaue Enddatum offenbleiben kann, da das letzte halbe Jahr mit Blick auf die Gesamtdauer von rund fünf Jahren und die zeitweise Arbeitsunfähigkeit des Klägers während des letzten halben Jahres (vgl. Berufungsbeilage 7: 50 % Arbeitsunfähigkeit ab 28. April 2020 und 100 % Arbeitsunfähigkeit vom 19. Oktober bis 30. November 2020) nicht repräsentativ ist.