2.5. Der Kläger erachtet seinen damaligen Wohnsitz in R._____ als Ort, an dem er gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat, woraus er einen Anspruch auf den Wahlgerichtsstand i.S.v. Art. 34 ZPO ableitet. Folglich obliegt es ihm, da vorliegend keine zu Art. 8 ZGB gegenteilige Beweislastverteilungsregel greift, den hauptsächlichen Ort seiner erbrachten Arbeit zu beweisen (vgl. KAISER JOB, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 30 zu Art. 34 ZPO mit Hinweisen). Wenn dem Kläger dieser Beweis nicht gelingt, steht ihm der Wahlgerichtsstand des Ortes, an dem gewöhnlich die Arbeit verrichtet wurde, nicht zur Verfügung.