geografischen Anknüpfungspunkt. Ein solcher Bezug kann jedoch zu dem Ort angenommen werden, an dem der Arbeitnehmer seine Reisen plant und organisiert und seine Verwaltungsaufgaben erledigt. Dabei kann es sich um seinen persönlichen Wohnsitz handeln. Der Gerichtsstand kann sich also dort befinden, wo der Arbeitgeber keine Niederlassung oder feste Einrichtung hat. Dass kein Gerichtsstand am gewöhnlichen Arbeitsort verfügbar ist, ist aber nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 145 III 14 E. 8 und 9; Urteil des Bundesgerichts 4A_548/2021 vom 22. März 2022 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).