Wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig an mehreren Orten beschäftigt ist, gilt der Ort, der sich im Hinblick auf die geleistete Tätigkeit als eindeutig zentral erweist. Handelsreisende oder andere Arbeitnehmer, die im Aussendienst eines Unternehmens tätig sind, haben manchmal keinen eindeutigen -5-