2.3. Mit Berufung vom 5. September 2024 beantragt der Kläger, die Vorinstanz sei für örtlich zuständig zu erklären und anzuweisen, auf die Klage vom 10. Juni 2021 einzutreten. 2.4. Gemäss Art. 34 Abs. 1 ZPO ist für Klagen aus dem Arbeitsrecht das Gericht am Wohnsitz oder Sitz des Beklagten oder am Ort der gewöhnlichen Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers zuständig.