2.2. Die Vorinstanz ist auf die Teilklage des Klägers vom 10. Juni 2021 betreffend Forderung aus Arbeitsrecht mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Dies daher, weil im Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Arbeitsort definiert sei und die Beweismittel sowie Parteiaussagen keinen gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne von Art. 34 ZPO an seinem damaligen Wohnort in R._____ zu begründen vermöchten. Dem Kläger sei der Nachweis nicht gelungen, dass sich der tatsächliche Mittelpunkt seiner Arbeitstätigkeit an seinem damaligen Wohnort befunden habe, auch wenn er nachgewiesenermassen teilweise im Homeoffice gearbeitet habe.