3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer). 2.2. Die Akten wurden beigezogen, jedoch keine Berufungsantwort der Beklagten eingeholt. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid ist die Berufung gegeben, nachdem der Streitwert des Verfahrens Fr. 25'191.20 beträgt (Art. 308 ZPO). 2. 2.1. Strittig ist einzig die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz.