1.6. Die Beklagte hielt mit Duplik vom 3. März 2022 an ihrem Nichteintretensantrag fest. 1.7. Mit Eingabe vom 17. März 2022 reichte der Kläger unaufgefordert eine Novenstellungnahme ein. 1.8. Am 6. September 2023 fand die Hauptverhandlung mit Befragung der Parteien als auch diverser Zeugen statt. 1.9. Mit Entscheid vom 10. Juni 2024 trat das Bezirksgericht Bremgarten, Arbeitsgericht, auf die Klage nicht ein. 2. 2.1. Der Kläger erhob am 5. September 2024 Berufung gegen den ihm am 6. August 2024 zugestellten begründeten Entscheid und beantragte: