1.3. Mit Klageantwort vom 15. September 2021 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen bzw. auf die Klage sei mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, weshalb das Verfahren eventualiter auf diese Frage zu beschränken sei. 1.4. Mit Verfügung vom 4. November 2021 beschränkte der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten, Arbeitsgericht, das Prozessthema auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. 1.5. Der Kläger beantragte mit Replik vom 30. November 2021 (Posteingang), auf die Klage sei einzutreten. -3-