Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZVE.2024.34 (VZ.2021.20) Entscheid vom 6. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Albert Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Hannes Streif, […] Beklagte B._ S.A._____ […] vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin Kamber, […] Gegenstand Forderung aus Arbeitsrecht; örtliche Zuständigkeit -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger erbrachte als «Senior Consultant ICOS Content» Arbeits- leistungen für die Beklagte bzw. für deren Vorgängerin, die C._S.A._____ 1.2. Mit Teilklage vom 10. Juni 2021 beantragte der Kläger: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 25'191.20 zuzüglich Zins zu 5 % auf folgenden Teilbeträgen zu bezahlen: - auf CHF 13'108.20 seit 26.10.2020 (Nettolohn Okt. 2020) - auf CHF 10'241.00 seit 25.12.2018 (Überzeitentschädigung 2018) - auf CHF 1'277.50 seit 27.03.2017 (Kilometerentschädigung 1. Quartal 2017) - auf CHF 212.50 seit 27.03.2017 (Parkgebühren 1. Quartal 2017) - auf CHF 352.00 seit 27.01.2020 (Lohnabzug Geschäftsfahrzeug Jan. 2020) 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung-Nr. aaa des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 07.12.2020) sei im Umfang von CHF 13'108.20 nebst Zins 5 % seit 26.10.2020 aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer). 1.3. Mit Klageantwort vom 15. September 2021 beantragte die Beklagte die Ab- weisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen bzw. auf die Klage sei mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, weshalb das Verfahren eventualiter auf diese Frage zu beschränken sei. 1.4. Mit Verfügung vom 4. November 2021 beschränkte der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten, Arbeitsgericht, das Prozessthema auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. 1.5. Der Kläger beantragte mit Replik vom 30. November 2021 (Posteingang), auf die Klage sei einzutreten. -3- 1.6. Die Beklagte hielt mit Duplik vom 3. März 2022 an ihrem Nichteintretensantrag fest. 1.7. Mit Eingabe vom 17. März 2022 reichte der Kläger unaufgefordert eine Novenstellungnahme ein. 1.8. Am 6. September 2023 fand die Hauptverhandlung mit Befragung der Parteien als auch diverser Zeugen statt. 1.9. Mit Entscheid vom 10. Juni 2024 trat das Bezirksgericht Bremgarten, Arbeitsgericht, auf die Klage nicht ein. 2. 2.1. Der Kläger erhob am 5. September 2024 Berufung gegen den ihm am 6. August 2024 zugestellten begründeten Entscheid und beantragte: 1. Der Entscheid des Arbeitsgerichts Bremgarten vom 10.06.2024 (VZ.2021.20) sei aufzuhe- ben und das Arbeitsgericht Bremgarten für örtlich zuständig zu erklären und anzuweisen, auf die Klage vom 14.06.2021 einzutreten. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Arbeitsgerichts Bremgarten vom 10.06.2024 (VZ.2021.20) aufzuheben und das Arbeitsgericht Bremgarten anzuweisen, die vom Kläger beantragten Beweismittel (Login-Daten des Remotezugangs des Klägers und Informatio- nen des Badge-Systems [Türöffnung] Standort Q._____) bei der Beklagten einzuverlangen, abzunehmen, und hernach neu zu entscheiden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer). 2.2. Die Akten wurden beigezogen, jedoch keine Berufungsantwort der Beklag- ten eingeholt. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid ist die Berufung gegeben, nachdem der Streitwert des Verfahrens Fr. 25'191.20 beträgt (Art. 308 ZPO). 2. 2.1. Strittig ist einzig die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz. 2.2. Die Vorinstanz ist auf die Teilklage des Klägers vom 10. Juni 2021 betref- fend Forderung aus Arbeitsrecht mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Dies daher, weil im Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Arbeitsort definiert sei und die Beweismittel sowie Par- teiaussagen keinen gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne von Art. 34 ZPO an seinem damaligen Wohnort in R._____ zu begründen vermöchten. Dem Kläger sei der Nachweis nicht gelungen, dass sich der tatsächliche Mittelpunkt seiner Arbeitstätigkeit an seinem damaligen Wohnort befunden habe, auch wenn er nachgewiesenermassen teilweise im Homeoffice gearbeitet habe. 2.3. Mit Berufung vom 5. September 2024 beantragt der Kläger, die Vorinstanz sei für örtlich zuständig zu erklären und anzuweisen, auf die Klage vom 10. Juni 2021 einzutreten. 2.4. Gemäss Art. 34 Abs. 1 ZPO ist für Klagen aus dem Arbeitsrecht das Gericht am Wohnsitz oder Sitz des Beklagten oder am Ort der gewöhn- lichen Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers zuständig. Der Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine berufliche Tätigkeit ausübt, ist der Ort, an dem sich das Zentrum der betreffenden Tätigkeit tatsächlich befindet. Nicht in Betracht kommt der Ort, der theoretisch als Arbeitsort bezeichnet wurde, wenn die von den Parteien geäusserte Absicht nicht verwirklicht wurde und dort keine Aktivitäten unternommen worden sind. Entscheidend sind die konkreten Umstände. Dabei sind sowohl quantitative als auch qualitative Aspekte zu berücksichtigen. Wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig an mehreren Orten beschäftigt ist, gilt der Ort, der sich im Hinblick auf die geleistete Tätigkeit als eindeutig zentral erweist. Handelsreisende oder andere Arbeitnehmer, die im Aussendienst eines Unternehmens tätig sind, haben manchmal keinen eindeutigen -5- geografischen Anknüpfungspunkt. Ein solcher Bezug kann jedoch zu dem Ort angenommen werden, an dem der Arbeitnehmer seine Reisen plant und organisiert und seine Verwaltungsaufgaben erledigt. Dabei kann es sich um seinen persönlichen Wohnsitz handeln. Der Gerichtsstand kann sich also dort befinden, wo der Arbeitgeber keine Niederlassung oder feste Einrichtung hat. Dass kein Gerichtsstand am gewöhnlichen Arbeitsort verfügbar ist, ist aber nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 145 III 14 E. 8 und 9; Urteil des Bundesgerichts 4A_548/2021 vom 22. März 2022 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.5. Der Kläger erachtet seinen damaligen Wohnsitz in R._____ als Ort, an dem er gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat, woraus er einen Anspruch auf den Wahlgerichtsstand i.S.v. Art. 34 ZPO ableitet. Folglich obliegt es ihm, da vorliegend keine zu Art. 8 ZGB gegenteilige Beweislastverteilungsregel greift, den hauptsächlichen Ort seiner erbrachten Arbeit zu beweisen (vgl. KAISER JOB, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 30 zu Art. 34 ZPO mit Hinweisen). Wenn dem Kläger dieser Beweis nicht gelingt, steht ihm der Wahlgerichtsstand des Ortes, an dem gewöhnlich die Arbeit verrichtet wurde, nicht zur Verfügung. 2.6. 2.6.1. Für die Beurteilung, ob der Kläger gewöhnlich seine Arbeit an seinem Wohnsitz verrichtet hat, ist die gesamte Zeitdauer der Anstellung, d.h. vom 1. Juni 2025 bis Sommer 2020 bzw. bis zum 28. Februar 2021 (Berufung Rz. 5) zu betrachten, wobei das genaue Enddatum offenbleiben kann, da das letzte halbe Jahr mit Blick auf die Gesamtdauer von rund fünf Jahren und die zeitweise Arbeitsunfähigkeit des Klägers während des letzten halben Jahres (vgl. Berufungsbeilage 7: 50 % Arbeitsunfähigkeit ab 28. April 2020 und 100 % Arbeitsunfähigkeit vom 19. Oktober bis 30. November 2020) nicht repräsentativ ist. 2.6.2. Unbestritten verrichtete der Kläger seine Arbeit an verschiedenen Arbeits- orten, insbesondere am Hauptsitz der Beklagten bzw. von deren Vorgän- gerin in Q._____, an den weiteren Standorten in S._____ und E._____ sowie im Homeoffice in R._____. Mit der Vorinstanz erachtet das Obergericht den Beweis dafür, dass sich das Zentrum der Arbeitstätigkeit des Klägers und damit sein gewöhnlicher Arbeitsort in R._____ befand, als nicht erbracht (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.3.4). Insbesondere ergibt sich ein solcher gewöhnlicher Arbeitsort nicht aus der E-Mail des ehemaligen Vorgesetzten des Klägers. Vielmehr führte der ehemalige Vorgesetzte mit E-Mail vom 25. November 2021 aus, der Kläger habe 25 % seiner Arbeit im Homeoffice geleistet, 50 % bei Kunden, 20 % in S._____ und 5 % in Q._____ (Berufungsbeilage 9). Daraus erhellt, dass der Kläger seine -6- Tätigkeit an mehreren – im Laufe der gesamten Anstellungsdauer wechselnden – Orten verrichtet hat. Hinzu kommt, dass der Kläger anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 21. März 2019 ausgesagt hat, er sei zwei- bis dreimal pro Woche in Q._____ und abwechslungsweise ein- bis zweimal in S._____ oder in V._____. Ein- bis zweimal pro Woche arbeite er von zu Hause aus. Die Tage seien dabei immer unterschiedlich. Seine Auslandaufenthalte variierten und seien projektbedingt. Die ausbezahlte Spesenvergütung von pauschal Fr. 1'000.00 würde nicht reichen, um seine tatsächlichen Ausgaben zu decken. Es würden damit nicht einmal die Kilometer nach Q._____ gedeckt werden. Er könne bloss zusätzlich etwas verrechnen, wenn er von Q._____ weiterreise. Nach S._____ könne er auch nichts verrechnen. Auf die Frage, ob der Kläger einmal pro Woche die Mittagsverpflegung der Kinder sicherstellen könnte, sagte seine Ex-Frau, dass seine Arbeit projekt- und kundenbedingt sei und er drei Arbeitsstandorte habe (S._____, V._____ und Q._____). Er mache auch Homeoffice, aber unregelmässig. Er könne oftmals nicht selbst entscheiden, wo er arbeite (vgl. beigezogener Protokollauszug aus dem Verfahren OF.2016.142). Damit ergibt sich, dass der Kläger seine Arbeit vom 1. Juni 2015 bis zum 21. März 2019, d.h. für dreieinhalb Jahre seiner insgesamt rund fünf Jahre dauernden Anstellung, an verschiedenen Orten verrichtet hat, wobei sich sein damaliger Wohnsitz mit Blick auf die geleistete Tätigkeit als nicht eindeutig zentral erweist. Das ausgedehnte Homeoffice aufgrund der Covid-19-Pandemie vermag daran nichts zu ändern, da ein lediglich vorübergehender – und in erster Linie der damaligen Situation geschuldeter – flüchtiger Arbeitsort keinen Gerichtsstand nach Art. 34 ZPO begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_236/2016 vom 23. August 2016 E. 2). Gleiches gilt für die Restdauer des Anstellungsverhältnisses, denn der Kläger war ab März 2020 nach dem mit der Covid-19-Pandemie einhergehenden Homeoffice (vgl. Klage- antwort Rz. 379; Replik Rz. 5) bis zum Ende seiner Anstellung während Monaten mindestens zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. oben). 2.6.3. Hinsichtlich der vom Kläger vorgebrachten Ausschlussmethode, mit der er anhand von Spesenabrechnungen und Zeugenaussagen aufzuzeigen versucht, dass sein gewöhnlicher Ort der Arbeit in R._____ lag, ergibt sich Folgendes: Die Bezeichnung von Spesenzahlungen als «Lunch Q._____» oder «Lunch S._____» ist kein Indiz dafür, dass der Kläger seinen Arbeitsort nicht am jeweiligen Standort der Beklagten hatte, da die Bezeichnung der Spesen nicht zwischen Einsatz- und Arbeitsort unterscheidet. Es bestehen diverse Möglichkeiten für diese Spesenzahlungen, z.B. dass der Kläger in der jeweiligen Stadt bei einem Kunden vor Ort arbeiten und deshalb ausserhalb seines effektiven Arbeitsorts essen musste. Diese Annahme ist – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht bereits aufgrund eines geringen Spe- -7- senbetrags ausgeschlossen, zumal ein Mittagessen – auch ohne Einla- dung eines Geschäftspartners – rückvergütet werden kann (vgl. Ziff. 11.4 des C._____ Handbook der Beklagten; Klagebeilage 9, S. 28). Weiter ist die Spesenabrechnung generell nicht geeignet, den Nachweis der Häufigkeit der Präsenz des Klägers an den jeweiligen Standorten zu erbringen, da nicht nachgewiesen ist, ob – unter der Annahme des Klägers, dass sämtliche Standorte der Beklagten keine Arbeitsorte darstellen – bei sämtlichen Arbeitstagen an den jeweiligen Standorten solche Spesen aus- gerichtet worden sind. Am Standort S._____ hätte der Kläger – der selbst geltend macht, 252-mal an diesem Standort gewesen zu sein (Replik Rz. 30) – andernfalls Spesen für eine ähnlich hohe Anzahl Mittagessen erhalten müssen, was bei Weitem nicht der Fall war. Dasselbe gilt für Spesenzahlungen bezüglich der Parkgebühren, aus welchen mehrheitlich nicht hervorgeht, ob diese für das Parkieren bei einem Standort der Beklagten oder für das Parkieren bei einem auswärtigen Termin in derselben Stadt stammen. Auch die Parkgebühren sind generell nicht geeignet, den Beweis zu erbringen, dass der Kläger an Tagen, an denen er keine Spesen für Parkgebühren vergütet erhielt, nicht am jeweiligen Standort gearbeitet hat, da hinsichtlich des Standorts S._____ ansonsten ähnlich häufige Auszahlungen wie für die geltend gemachten 252 Arbeitstage vorliegen müssten, was nicht der Fall ist. Aus derselben Spesenabrechnung geht hervor, dass der Kläger gewisse Termine mit öffentlichen Verkehrsmitteln wahrnahm und über ein von der Beklagten bezahltes Halbtax-Abo verfügte. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger die jeweiligen Standorte mit dem Zug erreicht haben könnte, woraus sich trotz seiner Anwesenheit nicht zwingend Spesen ergeben hätten, da eine Fahrt zum gewöhnlichen Arbeitsort nicht zur Spesenrückerstattung berechtigt. Somit taugen auch die Parkgebühren in der Spesenabrechnung nicht als Nachweis für die Anwesenheit des Klägers an den jeweiligen Standorten. Soweit der Kläger geltend macht, die Spesenentschädigung für auswärtige Termine sei ab R._____ berechnet worden, womit bewiesen sei, dass dies sein Arbeitsort gewesen sei, verkennt er, dass Ziff. 11.2 des C._____ Handbook der Beklagten Spesenzahlungen für Reisen jeweils auf dem kürzesten Weg zwischen dem Arbeitsort oder dem Wohnsitz eines Arbeitnehmers und dem Zielort vergütet (Klagebeilage 9, S. 28). Mit den genannten Spesenzahlungen ist somit lediglich nachgewiesen, dass der damalige Wohnort des Klägers näher am Einsatzort lag als ein Standort der Beklagten, nicht jedoch, dass sein Wohnort auch sein gewöhnlicher Arbeitsort war. 2.6.4. Auch die vom Kläger vorgebrachten Aussagen von Zeugen anlässlich der der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und die Bestätigungen weiterer Drittpersonen betreffend seine Anwesenheit an einzelnen Standorten sind nicht zum Nachweis seines gewöhnlichen Arbeitsorts in R._____ geeignet. Die Zeugen sagen lediglich aus – teils für einen bloss beschränkten -8- Zeitraum, in dem sie, teilweise in beschränktem Pensum oder mit eigener Arbeit aus dem Homeoffice, mit dem Kläger bei der Beklagten gearbeitet hatten –, dass sie den Kläger an den Standorten gesehen oder nicht gese- hen hätten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die genannten Personen den Kläger an jedem Arbeitstag am jeweiligen Standort gesehen haben. Aufgrund der vom Kläger selbst geltend gemachten wechselnden Präsenz an den verschiedenen Standorten und der nicht belegten Anzahl an Besuchen bei Kunden (vgl. hiernach), können diese Aussagen jeweils nicht für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses des Klägers gelten. Ebenso wenig kann daraus gefolgert werden, dass er somit die übrige Arbeitszeit aus R._____ erbracht haben müsse. 2.6.5. Hinsichtlich der Agenda-Auszüge des Klägers (Replikbeilage 3) ist mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass der Kläger an sämtlichen Tagen, an denen er seine Arbeit an einem der Standorte der Beklagten verrichtete, einen Termin mit entsprechendem Ort im Kalender eingetragen hatte und er im Umkehrschluss an sämtlichen Tagen, an denen kein Ort eingetragen war, im Homeoffice in R._____ gearbeitet hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger selbst eingesteht, dass die Korrelation zwischen den aufgeführten Spesenbelegen und den Terminen in seiner Agenda nur hinsichtlich eines Teils der Daten bestehe (vgl. Replik Rz. 31). Auch hier findet sich beispielsweise wiederum bloss ein Bruchteil der gemäss dem Kläger genannten 252 Arbeitstage am Standort S._____ in der Agenda wieder (Replik Rz. 30). 2.6.6. Der Kläger bringt weiter vor, die jeweiligen Einsätze bei Kunden, auch jene im Ausland, im Homeoffice vor- bzw. nachbereitet zu haben (Replik Rz. 60 und 62). Diese Behauptung wurde seitens der Beklagten bestritten (vgl. Duplik Rz. 404) und anschliessend durch den Kläger weder substanziert noch belegt. Damit ist auch hinsichtlich der Planung und Organisation der Arbeit nicht nachgewiesen, dass R._____ einen überwiegenden Bezugs- punkt zu seinem Arbeitsverhältnis aufgewiesen hat. Auch die Behauptung, dass zwischen 25-40 % seiner Arbeitszeit, welche er nicht an einem Standort der Beklagten verbracht habe, auf Kundenbesuche falle (vgl. Replik Rz. 65, act. 356), wurde seitens der Beklagten bestritten (vgl. Duplik Rz. 402) und seitens des Klägers weder hinreichend substanziert noch nachgewiesen. Darüber hinaus lässt sich daraus – aufgrund der vorstehenden Ausführungen zur Ausschluss- methode des Klägers – nicht indirekt der Umfang seiner Arbeitstätigkeit im Homeoffice erschliessen (vgl. oben). Daran ändert auch nichts, wenn der Kläger mit Flugtickets sowie Passkopien belegt, dass er sich aus geschäft- lichen Gründen während mindestens drei Monaten in W._____ aufgehalten -9- hat, da dies nur einen Bruchteil der behaupteten 560 Tage betrifft, an denen er Kundenbesuche vorgenommen habe. 2.6.7. Zusammengefasst gelingt es dem Kläger nicht, nachzuweisen, dass er seine Arbeit gewöhnlich in R._____ verrichtet hat. 2.7. Bei dieser Ausgangslage ist auch der Antrag des Klägers auf Edition der «Remote Login-Daten» abzuweisen, da damit keine Änderung der Beweislage herbeigeführt werden könnte. Die Standorte, von welchen sich die Mitarbeiter ins System eingewählt haben, wurden nach Aussage der Beklagten erst ab Frühling 2020 erfasst, was seitens des Klägers unbestritten geblieben ist. Damit ist der vom Kläger angestrebte Nachweis für die davorliegende Zeitdauer, was den Grossteil des Arbeits- verhältnisses ausmacht, ohnehin nicht möglich. Darüber hinaus ist wie vorstehend ausgeführt im Wesentlichen gestützt auf die Aussagen des Klägers im Scheidungsverfahren erstellt, dass dieser zumindest bis zur Scheidungsverhandlung am 21. März 2019 und damit während des überwiegenden Teils seines Arbeitsverhältnisses in einem Umfang von rund 20-25 % im Homeoffice gearbeitet hat und die danach folgende Zeitspanne mit Blick auf die ganze Beschäftigungsdauer nicht ausschlaggebend ist, weshalb sich selbst bei einem höheren Umfang an Homeoffice ab diesem Zeitpunkt nichts mehr ändern würde (vgl. oben). Gleichsam ist auch der Antrag des Klägers auf Edition der Zutrittsdaten seines Badges am Standort Q._____ abzuweisen. Mit diesen Daten könnte lediglich bewiesen werden, wann der Kläger den Badge in Q._____ benutzt hat und nicht, dass der Kläger ansonsten seine Arbeit gewöhnlich an seinem Wohnsitz verrichtet hätte. 2.8. Die Berufung des Klägers erweist sich nach dem Dargelegten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie – in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO) ohne Zustellung zur Berufungsantwort an die Gegenpartei – abzuweisen ist. 3. Bei einem arbeitsrechtlichen Verfahren mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.00 – wie dem vorliegenden – werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO) und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen (Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 EG ZPO). - 10 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen. 2. Es wird keine obergerichtliche Entscheidgebühr erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 25'191.20 . Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). - 11 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 6. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert