1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 15. Juli 2024 aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und zu neuer Entscheidung an den Präsidenten des Bezirksgerichts Baden zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] -9- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)