3.5. Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 15. Juli 2024 ist aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. -8-