Mit Beschwerde machen die Kläger (unter anderem) wiederum geltend, dass die Berechnung der Herabsetzung von 3 % auf einem "Entgegenkommen (von 16 % auf 3 %)" ihrerseits beruhe. In diesem Punkt ist entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, E. 3.6.), dass die geltend gemachte Mietzinsreduktion von 3 % nicht unbesehen mit der durch Lehre und Rechtsprechung geforderten Gebrauchseinschränkung von mindestens 5 % gleichzusetzen ist (vgl. BGE 130 III 504 E. 4.1) und somit eine Mietzinsreduktion von 3 % grundsätzlich geltend gemacht werden kann.