seitens der Kläger zu wenig konkret umschrieben worden seien. 3.4.3. Was die Höhe der Mietzinsreduktion angeht, so machten die Kläger in ihrer Klage mit Rechtsbegehren eine solche von 3 % geltend, führten jedoch gleichzeitig aus, dass diese aufgrund verschiedener Faktoren (bspw. "Entschuldigung der Brüder") reduziert worden sei. Mit Beschwerde machen die Kläger (unter anderem) wiederum geltend, dass die Berechnung der Herabsetzung von 3 % auf einem "Entgegenkommen (von 16 % auf 3 %)" ihrerseits beruhe.