Nach dem Dargelegten erhellt, dass die Vorinstanz aufgrund der Geltung der sozialen Untersuchungsmaxime eine Verhandlung hätte durchführen müssen, zumal keine ausdrückliche Verzichtserklärung seitens der rechtsunkundigen Kläger vorlag und die Vorinstanz in ihrem Entscheid selber davon ausging, dass die Sachverhaltsdarstellung durch die Klägerschaft zu wenig substantiiert erfolgt sei. Die Vorinstanz hat sich widersprüchlich verhalten, indem sie in Kenntnis des sozialen Machtgefälles von ihrer richterlichen Fragepflicht nicht Gebrauch gemacht hat, sondern einen zweiten Schriftenwechsel anordnete, die Klage in der Folge aber unter anderem mit der Begründung abwies, dass die Mängel