Die Beklagte führte in ihrer Klageantwort vom 3. April 2024 aber etwa selber aus, dass es zeitweise zu lärmintensiven Arbeiten gekommen sei (act. 10, N. 1.2). Soweit die Vorinstanz ausführt, dass es nicht die Sache des Gerichts sei, aus den beigelegten Unterlagen eine schlüssige Behauptung und Forderung der Kläger herzuleiten (vorinstanzlicher Entscheid, E. 3.4.3.), ist festzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall diesbezüglich lediglich um eine Beilage gehandelt hat ("Begründungsschreiben des Begehrens" vom 28. August 2023) und sich die Vorinstanz mit dieser Beilage in ihrem Entscheid letztlich trotzdem auseinandergesetzt hat.