Die Klägerschaft verwies in ihrer Klage primär auf das "Begründungsschreiben des Begehrens" vom 28. August 2023, welches der Klage beigelegt wurde und worin die beanstandenden Mängel zwar eher oberflächlich, aber doch nachvollziehbar und einzeln beschrieben wurden (vgl. E. 3.3.1.). Soweit im vorinstanzlichen Entscheid in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, dass sich das "Begründungsschreiben des Begehrens" vom 28. August 2023 "nur bedingt zur konkreten Situation der beiden Kläger" äussere und darin die "konkreten Mängel lediglich in abstrakter Weise" behauptet würden (vorinstanzlicher Entscheid, E. 3.4.2.), geht die Vorinstanz selber davon aus, dass die Mängel zwar dargelegt