Dies zeigt sich bereits durch einen Vergleich der (laienhaft verfassten) Klage und der (umfangreichen und professionell verfassten) Klageantwort. Vor diesem Hintergrund hätte es sich im vorinstanzlichen Verfahren aufgedrängt, die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung vorzuladen, anstatt einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen, zumal dieses Vorgehen unter Geltung der sozialen Untersuchungsmaxime im laienfreundlichen vereinfachten Verfahren eigentlich die Regel wäre.