Es erscheint vorliegend mehr als fraglich, ob sich die Kläger über die Tragweite des (konkludenten) Verzichts auf eine Verhandlung im Klaren waren (was für einen gültigen Verzicht vorausgesetzt wird), zumal sie innert Frist auch keine Replik einreichten und in ihrer Beschwerde hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens auf "Zeugenaussagen" und einen "Augenschein" Bezug nehmen, wobei grundsätzlich beides eine mündliche Verhandlung vorausgesetzt hätte. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei den Klägern augenscheinlich um rechtsunkundige Personen handelt, wobei die Beklagte als Vermieterin im vorinstanzlichen Verfahren durch einen Juristen vertreten wurde.