Die Klägerschaft verzichtete lediglich konkludent auf eine Verhandlung, indem sie auf die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Mai 2024 innert der zehntägigen Frist nicht reagierte. Es erscheint vorliegend mehr als fraglich, ob sich die Kläger über die Tragweite des (konkludenten) Verzichts auf eine Verhandlung im Klaren waren (was für einen gültigen Verzicht vorausgesetzt wird), zumal sie innert Frist auch keine Replik einreichten und in ihrer Beschwerde hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens auf "Zeugenaussagen" und einen "Augenschein" Bezug nehmen, wobei grundsätzlich beides eine mündliche Verhandlung vorausgesetzt hätte.